Erben und Vererben

Der deutsche Gesetzgeber schreibt im Bundesgesetzbuch (BGB) eine Erbfolge vor. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat, und bestimmt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen.

Hierbei sind:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Für Ehepartner gelten Sonderrechte. Adoptivkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an: https://www.bmjv.de

Bitte beachten Sie: Als Bestatter dürfen wir Sie zu diesen Themen rechtlich nicht beraten. Wir empfehlen Ihnen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln.

Wie verfasse ich ein Testament?

Ein Testament ist immer sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht. Es stellt sicher, dass Ihre Hinterlassenschaften in Ihrem Sinne später verteilt werden. Um an dieser Stelle Unsicherheiten oder Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden, ist die Verfassung eines Testaments empfehlenswert.

Hierbei gilt es, einige Formvorschriften zu beachten: Ein Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Der volle Namenszug, eine Datum- und Ortsangabe sind ebenfalls wichtig. Grundsätzlich empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Als Alternative gibt es noch das sogenannte Berliner Testament. Diese setzt Eheleute als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei einem größeren Vermögen kann dies zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen.

Falls Sie sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, sollten Sie daran denken, dass dieses nur gemeinschaftlich geändert werden kann. Dies ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich.

Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten Sie alle Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen unterrichten.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an: www.bmjv.de